Vier Tage nach Apples Klage meldet sich OpenAI mit einem neuen Statement – und bestreitet die Vorwürfe. Wer genau liest, merkt allerdings: Die Entgegnung antwortet auf eine Frage, die Apple gar nicht gestellt hat.
Apple hatte am vergangenen Freitag Klage gegen OpenAI und mehrere frühere Apple-Mitarbeiter eingereicht und wirft ihnen vor, vertrauliche Hardware-Informationen mitgenommen zu haben, um OpenAIs Pläne für eigene Endgeräte voranzutreiben. Die Klage dreht sich um Geschäftsgeheimnisse rund um KI-Hardware. Gegenüber Bloomberg äußerte sich OpenAI nun ausführlicher: Man nehme die Vorwürfe ernst, sehe aber „keine Belege dafür, dass diese Klage begründet ist“.
Zwei Erklärungen, die nicht dasselbe sagen
Bereits kurz nach Einreichung der Klage hatte sich OpenAIs Kommunikationsdirektor auf X gemeldet und erklärt, das Unternehmen habe kein Interesse an den Geschäftsgeheimnissen anderer Firmen. Das neue Statement verschiebt den Ton: Nicht mehr das Interesse wird bestritten, sondern die Beweislage.
Zwischen beiden Formulierungen liegt eine feine, aber wesentliche Lücke. Weder die eine noch die andere enthält die Aussage, dass keine Dateien mitgenommen wurden. „Keine Belege gesehen zu haben“ ist außerdem eine Aussage über den eigenen Kenntnisstand, nicht über den Sachverhalt – zumal der Beweisaustausch im Verfahren erst bevorsteht.
Ein Argument gegen eine Behauptung, die niemand aufstellt
Der zweite Teil der Erklärung betont, man glaube an fairen Wettbewerb und daran, dass Menschen frei entscheiden dürften, wo sie arbeiten. Nur bestreitet Apple das gar nicht. In Kalifornien sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote nach Section 16600 des Business and Professions Code ohnehin grundsätzlich nichtig – Apple könnte einen Wechsel zu OpenAI selbst dann nicht unterbinden, wenn es das wollte. Dass über 400 frühere Apple-Beschäftigte inzwischen bei OpenAI arbeiten, ist rechtlich vollkommen unbedenklich.
Apples Vorwurf zielt auf etwas anderes: dass beim Wechsel Dateien, Hardware-Unterlagen und weiteres vertrauliches Material mitgegangen seien. Der Unterschied zwischen einem Kopf, in dem Wissen steckt, und einer Festplatte, auf der Dateien liegen, ist genau die Trennlinie, an der sich der Prozess entscheiden wird. Die Freiheit des Arbeitsplatzwechsels zu verteidigen, geht daran vorbei.
In Deutschland sähe die Ausgangslage anders aus
Das Argument der freien Arbeitsplatzwahl ist ein spezifisch kalifornisches. Hierzulande gilt das Gegenteil: Nach den Paragrafen 74 ff. des Handelsgesetzbuchs dürfen Unternehmen mit Beschäftigten ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot von bis zu zwei Jahren vereinbaren. Der Preis dafür ist eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen Bezüge – wer bezahlt, darf sperren.
Ein Apple mit deutschen Arbeitsverträgen hätte den Abgang seiner Hardware-Fachleute also durchaus verzögern können. Und der Schutz von Geschäftsgeheimnissen liefe hier zusätzlich über das Geschäftsgeheimnisgesetz, unabhängig davon, ob ein Wettbewerbsverbot vereinbart wurde. Die Konstellation, die den Fall in Kalifornien überhaupt erst ermöglicht, existiert in dieser Form in Deutschland nicht.
Die belastbare Antwort steht noch aus
Bislang liegt nur eine Seite in Aktenform vor. Apples Klageschrift enthält konkrete Vorwürfe, Beispiele und Belege; OpenAI hat sich bisher ausschließlich über Pressestatements geäußert und weder erläutert, wie das Material auf Apples Vorwurf hin geprüft wurde, noch welche internen Schritte eingeleitet wurden. Die formale Klageerwiderung dürfte in den kommenden Tagen folgen. Erst sie zeigt, ob OpenAI der Sache selbst etwas entgegenzusetzen hat – oder ob es bei der Verteidigung eines Rechts bleibt, das ohnehin niemand angreift. (Bild: Shutterstock / Koupei Studio)
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