Der Streit um die App-Store-Provision hat sich auf eine Terminfrage verengt: Soll die Vorinstanz weiterverhandeln, während der Supreme Court prüft? Apple hat darauf jetzt geantwortet – und lässt an Epics Begründung kein gutes Haar.
Apple hat vor dem zuständigen Bezirksgericht in Kalifornien eine Erwiderung eingereicht und widerspricht darin Epics Position in nahezu jedem Punkt. Epic hatte den Aussetzungsantrag als dritten Versuch bezeichnet, eine Anhörung über die geplante Gebühr auf ausgeleitete Käufe hinauszuzögern. Apple hält dem entgegen, dass die gesamte Rückverweisung auf einer Feststellung beruht, die der Supreme Court gerade überprüft – und dass die Vorinstanz deshalb sinnvollerweise abwartet, statt Arbeit zu leisten, die anschließend hinfällig sein könnte.
Der Kern der Erwiderung
Die Auseinandersetzung geht auf die einstweilige Verfügung von 2021 zurück, die Apple verpflichtete, Entwicklern Hinweise auf Kaufoptionen außerhalb des App Store zu erlauben. Eine Provision auf solche Käufe verbot der Wortlaut nicht ausdrücklich. Als Apple 27 Prozent auf extern abgewickelte Transaktionen erhob, wertete die zuständige Richterin das im April 2025 dennoch als vorsätzlichen Verstoß und stellte Missachtung des Gerichts fest. Das Berufungsgericht bestätigte diese Feststellung im Dezember 2025, ordnete aber ein neues Verfahren darüber an, welche Provision Apple künftig verlangen darf.
Genau dort setzt die Erwiderung an: Die einzige Grundlage für dieses Rückverweisungsverfahren sei die Missachtungsfeststellung. Fällt sie, fällt auch der Anlass, überhaupt über eine Gebührenhöhe zu verhandeln. Epics Argument, die Prüfung in Washington sei für die Vorinstanz irrelevant, weist Apple deshalb als unzutreffend zurück – und verweist darauf, dass Epic dieselbe Feststellung zuvor selbst erstritten und in der Berufung verteidigt hat.
Warum die früheren Ablehnungen laut Apple nicht zählen
Epic hatte darauf verwiesen, dass sowohl das Berufungsgericht als auch die für den Bezirk zuständige Supreme-Court-Richterin einen Aufschub bereits abgelehnt hätten. Apple zieht hier eine Trennlinie: Abgelehnt wurde damals die Aussetzung des Mandats, also der Wirksamkeit der Berufungsentscheidung insgesamt. Der jetzige Antrag ziele deutlich enger nur auf die laufenden Verhandlungen vor der Vorinstanz. Die Maßstäbe, nach denen die früheren Anträge scheiterten, seien deshalb nicht übertragbar.
Zweimal betont Apple in dem Schriftsatz denselben Punkt: In Washington gehe es um die Frage, ob das Berufungsgericht den falschen rechtlichen Maßstab angelegt hat. Träfe das zu, wäre die Missachtungsfeststellung entweder hinfällig oder müsste neu bewertet werden. Der Supreme Court hatte Ende Juni ausschließlich diese Frage zur Prüfung angenommen und den zweiten Punkt aus Apples Beschwerde – die Reichweite der Verfügung auf sämtliche Entwickler – ausdrücklich nicht aufgegriffen. Verhandelt wird im Gerichtsjahr, das im Oktober beginnt.
Ein Hilfsantrag für den Fall der Ablehnung
Am Ende des Schriftsatzes steht ein Rückzugsplan. Sollte die Richterin die Aussetzung verweigern, bittet Apple darum, das Verfahren trotzdem vorläufig ruhen zu lassen – lange genug, um beim Berufungsgericht oder direkt beim Supreme Court einen Aufschub zu erwirken. Der ursprüngliche Antrag Anfang Juli hatte diese zweite Ebene noch nicht enthalten. Faktisch sichert sich Apple damit den Instanzenweg für den Fall, dass die Vorinstanz die Provisionsverhandlung anlaufen lässt.
Was das Verfahren für Entwickler in Europa ändert
Apple selbst hat in einem Schriftsatz an den Supreme Court darauf hingewiesen, dass Regulierer weltweit den Ausgang beobachten, um daraus abzuleiten, welche Provision das Unternehmen auf betroffene Käufe in großen Märkten außerhalb der USA verlangen darf. Für Entwickler in Deutschland, Österreich und der EU hat das Verfahren dennoch keine unmittelbare Wirkung: Die Verfügung aus dem Epic-Prozess bindet Apple im US-App-Store, nicht in Europa. Hier regelt der Digital Markets Act, unter welchen Bedingungen Apps auf externe Kaufoptionen verweisen dürfen.
Und dort verlangt Apple eigene Gebühren. Wer Angebote außerhalb des App Store bewirbt, zahlt in der EU nach Apples Bedingungen eine Initial Acquisition Fee, eine gestaffelte Store Services Fee sowie eine Abgabe für Apples Kerntechnologien – ein Modell, gegen das sich europäische Entwickler bereits offen gewehrt haben. Ein Erfolg Apples in Washington würde daran ebenso wenig ändern wie eine Niederlage. In der Schweiz greift der DMA gar nicht: Dort gelten weiterhin die weltweiten Standardbedingungen des App Store ohne die europäischen Ausleitungsoptionen.
Der Zeitplan liegt jetzt bei der Vorinstanz
Mit der Erwiderung sind die Schriftsätze beider Seiten ausgetauscht. Die Entscheidung darüber, ob die Provisionsverhandlung noch in diesem Jahr beginnt oder bis nach dem Urteil aus Washington wartet, liegt damit bei der Richterin, die die Missachtungsfeststellung ursprünglich getroffen hat. Für Apple hängt daran mehr als ein Termin: Je später verhandelt wird, desto größer die Chance, dass über die Provision auf ausgeleitete Käufe ohne den Makel der Missachtung entschieden wird. (Bild: Shutterstock / mojo cp)
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