Im Streit um die App-Store-Provision meldet sich vor dem Supreme Court eine Stimme, die Apple sonst eher als Gegner kennt: die US-Regierung. Ihr Schriftsatz gibt Apple in der wichtigsten Frage recht – und bestätigt die Missachtung an einer anderen Stelle ausdrücklich. Genau diese Trennung ist der interessante Teil.
Am 21. September hat das US-Justizministerium über den Solicitor General einen Schriftsatz der US-Regierung im Verfahren Nr. 25-1311 beim Supreme Court eingereicht. Formal tritt die Regierung darin als Amicus Curiae auf, der keine der beiden Parteien unterstützt. Inhaltlich empfiehlt sie dem Gericht, die Missachtungsentscheidung gegen Apple in einem Punkt aufzuheben, in einem zu bestätigen und im Rest an die Vorinstanz zurückzugeben.
Das Gericht hatte Apples Berufung Ende Juni angenommen und die Prüfung auf eine einzige Frage beschränkt: Darf ein Gericht eine Partei wegen Missachtung belangen, weil sie gegen den „Geist” einer Verfügung verstoßen hat, obwohl deren Wortlaut zum beanstandeten Verhalten schweigt? Apples eigener Schriftsatz lag seit dem 14. September vor, Epic Games hat bis zum 13. November Zeit für die Erwiderung.
Das Wichtigste in Kürze
- Die US-Regierung empfiehlt, die Missachtung wegen der 27-Prozent-Provision auf externe Käufe aufzuheben.
- Beim „schlichten Button” dagegen soll die Missachtung bestehen bleiben – Apple habe Buttons faktisch verboten.
- Vier weitere Gestaltungsvorgaben soll die Vorinstanz nach dem strengeren Maßstab neu prüfen.
- Zur Frage, ob Apple bösgläubig gehandelt hat, bezieht die Regierung ausdrücklich keine Stellung.
- Das Verfahren betrifft den US-App-Store; in der EU regeln der Digital Markets Act und Apples eigene Bedingungen externe Kauflinks.
Drei Empfehlungen für drei Streitpunkte
Das Bezirksgericht in Kalifornien hatte Apple im April 2025 wegen mehrerer Vorgaben gleichzeitig der Missachtung schuldig befunden. Der Schriftsatz trennt diese Punkte sauber und kommt zu unterschiedlichen Ergebnissen.
| Streitpunkt | Befund der Vorinstanzen | Empfehlung der US-Regierung |
|---|---|---|
| 27 Prozent Provision auf Käufe über externe Links | Missachtung | aufheben |
| Nur “schlichte Buttons” erlaubt | Missachtung | bestätigen |
| Vier weitere Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung von Links | Missachtung | zurück an die Vorinstanz |
| Vorwurf der Bösgläubigkeit | festgestellt | keine Stellungnahme |
Der Maßstab, den die Regierung anlegt, ist der „fair ground of doubt” aus der Entscheidung Taggart v. Lorenzen von 2019. Eine Missachtung liegt danach nur vor, wenn es keinen vernünftigen Zweifel gibt, dass die Verfügung das Verhalten verboten hat. Das Berufungsgericht habe diesen Maßstab nicht einmal erwähnt und stattdessen auf den Geist der Verfügung abgestellt – laut Schriftsatz ein klarer Rechtsfehler.
Warum 27 Prozent kein Verbot sein sollen
Die ursprüngliche Verfügung von 2021 untersagt Apple, Entwicklern Buttons, externe Links und andere Hinweise auf alternative Kaufwege zu verbieten. Über Provisionen sagt sie nichts. Apple ließ solche Links ab Januar 2024 zu und verlangte darauf 27 Prozent – die üblichen 30 Prozent abzüglich eines Nachlasses von 3 Prozent, weil Apple die Zahlung nicht selbst abwickelt.
Das Bezirksgericht sah darin eine Konstruktion, die externe Käufe wirtschaftlich unattraktiv macht. Als Beleg nannte es, dass sich von rund 136.000 Entwicklern im App Store binnen vier Monaten nur 34 für externe Links angemeldet hatten. Das ist ungefähr einer von 4.000.
Die Regierung hält dagegen: Eine Verfügung, die nur das Verbieten von Links untersagt, gebe keinen klaren Hinweis, dass auch eine Gebühr darauf unzulässig sei. Eine Provision von 300 Prozent könne man vielleicht als verdecktes Verbot werten, 27 Prozent aber lägen sogar unter dem Satz für Käufe in der App. Wer sich an zu hohen Zahlungskosten der Entwickler störe, müsse das in einem eigenen Verfahren geltend machen, nicht über die Missachtung.
Warum der unsichtbare Button nicht durchgeht
Anders fällt das Urteil über Apples Gestaltungsvorgaben aus. Erlaubt war nur ein sogenannter Plain Button: keine Form mit abgesetzter Hintergrundfarbe, der Hintergrund musste exakt dem der App entsprechen. Optisch war er damit von einem gewöhnlichen Textlink nicht zu unterscheiden.
Weil die Verfügung Buttons und Links getrennt aufführt, muss Apple nach Lesart der Regierung beides zulassen. Wer nur Links erlaubt und sie Buttons nennt, verbietet Buttons. Hier sieht der Schriftsatz keinen vernünftigen Zweifel und empfiehlt, die Missachtung zu bestätigen.
Folgen für die Provision in den USA
Parallel läuft vor dem Bezirksgericht die Frage, welche Provision Apple in den USA künftig verlangen darf. Das Berufungsgericht hatte im Dezember 2025 zwar weitgehend die Missachtung bestätigt, Apple aber grundsätzlich eine Vergütung für externe Kauflinks zugestanden, sofern sie nicht abschreckend hoch ist. Bis dahin verlangt Apple in den USA auf solche Käufe nichts.
Im August hatte Apple dem Gericht dafür einen Staffelvorschlag vorgelegt und 15 Prozent als Regelsatz verlangt. Das Provisionsverbot ist Teil der Sanktion, die das Bezirksgericht auf den Missachtungsbefund gestützt hat. Fällt der Befund zur 27-Prozent-Provision, stünde dieser Teil ohne Grundlage da; der Buttonbefund bliebe davon unberührt.
Ein Schriftsatz in eigener Sache
Die Rollenverteilung ist bemerkenswert. Dasselbe Justizministerium führt seit März 2024 eine Kartellklage gegen Apple, die im Juni 2025 die erste Hürde genommen hat. Hier steht es in der Kernfrage näher bei Apple als bei Epic.
Die Begründung dafür liefert der Schriftsatz selbst: Die Regierung ist regelmäßig Partei von Verfügungen, als Beklagte ebenso wie als Klägerin. Ein Maßstab, der Missachtung schon beim Verstoß gegen den Geist einer Anordnung erlaubt, träfe Behörden genauso. Das erklärt auch, warum der Text an der Buttonfrage so deutlich gegen Apple ausfällt – es geht um eine allgemeine Regel, nicht um Parteinahme.
Für Apple ist das Ergebnis trotzdem wertvoll. Die Provision, um die sich der Streit seit Jahren dreht, sieht die Regierung nicht als Missachtung. Ob Apple bösgläubig gehandelt hat und welche Sanktionen daran anknüpfen könnten, überlässt sie ausdrücklich der Vorinstanz.
Warum Entwickler in der EU nicht betroffen sind
Das Verfahren betrifft den US-App-Store. In Deutschland und Österreich richten sich externe Kauflinks nach dem Digital Markets Act, der den App Store als zentralen Plattformdienst erfasst, und nach Apples eigenen Bedingungen für die EU. Diese hat Apple nach der Einigung mit der EU-Kommission neu gefasst, sie gelten ab dem 1. Oktober.
Für Nutzer ändert sich hierzulande durch den Schriftsatz nichts. Welche Abos über Apple abgerechnet werden, zeigt der Kaufverlauf im Apple Account; Abschlüsse direkt auf der Webseite eines Anbieters laufen an Apple vorbei.
Der Weg zum Urteil
Neben der Regierung haben Wirtschafts- und Rechtsorganisationen weitere Stellungnahmen eingereicht, darunter die US-Handelskammer, Branchenverbände der Technologiebranche und eine Gruppe ehemaliger Kartellbeamter des Bundes. Als Nächstes ist Epic Games am Zug, die Frist läuft bis zum 13. November.
Die Regierung will dem Gericht mehr abringen als einen Grundsatzsatz: Es soll an konkreten Fällen zeigen, wo die Grenze verläuft. Folgt es dieser Linie, bekommen Unternehmen und Gerichte ein Beispiel für beide Seiten – eine Gebühr, die nicht im Text steht, und einen Button, der keiner ist.
Soll ein Gericht ein Unternehmen bestrafen dürfen, weil es eine Verfügung erkennbar umgangen hat, obwohl der Wortlaut das Verhalten nicht verbot – oder muss jede Anordnung genau sagen, was untersagt ist? Sag uns in den Kommentaren, auf welcher Seite du stehst.



