Apple steht erneut im Mittelpunkt eines wichtigen Verfahrens rund um Zahlungswege in iOS-Apps. Ein US-Berufungsgericht hat entschieden, dass Apple wieder eine angemessene Provision für Käufe verlangen darf, die über externe Links zustande kommen. Dieses Urteil korrigiert zentrale Punkte einer früheren einstweiligen Verfügung im Rechtsstreit mit Epic Games. Für App-Entwicklung und digitale Geschäftsmodelle schafft die Entscheidung klare, aber auch weitreichende Leitlinien.
Seit April dürfen iOS-Apps Links zu externen Kaufoptionen enthalten. Das betrifft zum Beispiel Dienste wie Spotify, die ihre Angebote auf eigenen Websites bewerben und Nutzer direkt dorthin führen können. Bisher durfte Apple dafür keinerlei Provision verlangen. Das Berufungsgericht sieht diese Regelung jedoch nicht als dauerhaft tragfähig und bewertet Teile der ursprünglichen Verfügung als überzogen. Die neue Entscheidung ordnet die Lage neu und gibt Apple wieder mehr Handlungsspielraum, setzt aber gleichzeitig Grenzen, die sicherstellen sollen, dass externe Links tatsächlich nutzbar bleiben.
Apple und externe Zahlungslinks: neue Ausgangslage
Das Berufungsgericht bestätigt, dass Apple grundsätzlich eine Provision verlangen darf, wenn ein Kauf über einen externen Link ausgelöst wird. Diese Gebühr soll sich an den Kosten orientieren, die bei Apple für die Koordination solcher Links entstehen, und zusätzlich eine Entschädigung für die Nutzung des geistigen Eigentums von Apple beinhalten. Kosten für Sicherheit und Datenschutz sollen nicht Teil der Gebühr sein.
Solange die Höhe dieser Provision nicht festgelegt ist, kann Apple sie noch nicht erheben. Das Bezirksgericht muss nun bestimmen, welche Gebühr als angemessen gilt. Das Berufungsgericht fordert dabei ausdrücklich ein zügiges Vorgehen (via Reuters).
Kritik an der bisherigen Umsetzung durch Apple
Nach der ersten gerichtlichen Anordnung hatte Apple Entwicklern ein neues Gebührenmodell angeboten. Statt der üblichen 30 Prozent verlangte Apple 27 Prozent für Käufe über externe Links. Da Entwickler zusätzlich Gebühren für Zahlungsdienstleister zahlen mussten, war dieses Modell in der Praxis teurer als reguläre In-App-Käufe. Fast niemand nutzte die neue Möglichkeit.
Das Gericht sieht darin einen klaren Verstoß gegen den Geist der Verfügung. Apple habe externe Links so unattraktiv gemacht, wie es möglich war, und damit bewusst verhindert, dass Entwickler die neue Freiheit nutzen. Diese Vorgehensweise wird als zivilrechtliche Missachtung gewertet. Gleichzeitig stellt das Gericht fest, dass das vorherige völlige Provisionsverbot des Bezirksgerichts nicht angemessen war, weil es Apple dauerhaft jede Vergütung genommen hätte, selbst wenn die Provision fair bemessen wäre.
Regeln für Gestaltung und Sprache von externen Links
Das Urteil klärt zusätzlich, wie Entwickler ihre externen Links künftig gestalten dürfen und welche Einschränkungen Apple setzen kann.
Gestaltung von Links
Apple darf verhindern, dass externe Links auffälliger gestaltet werden als die In-App-Kaufoptionen. Das betrifft Schriftarten, Größen, Platzierung und andere visuelle Elemente. Entwickler dürfen Links aber mindestens in dem Stil platzieren, der auch für Apples eigene Buttons erlaubt ist. Apple kann damit weiterhin ein einheitliches Design im Sinne der Nutzerführung verlangen, ohne externe Zahlungsoptionen zu benachteiligen.
Sprachliche Vorgaben
Apple darf Entwicklern untersagen, Formulierungen zu nutzen, die gegen bestehende Inhaltsstandards verstoßen. Diese Standards müssen allerdings klar definiert sein. Die Vorgabe soll verhindern, dass Entwickler mit aggressiver oder irreführender Sprache versuchen, die Aufmerksamkeit stärker auf externe Kaufoptionen zu lenken.
Zugangsbeschränkungen für konkrete Entwicklergruppen
Das ursprüngliche Urteil hatte Apple untersagt, bestimmten Entwicklergruppen den Einsatz externer Links zu verwehren, darunter Teilnehmer am News Partner Program. Das Berufungsgericht hebt diese Einschränkung auf. Apple darf Entwickler, die an VPP- oder NPP-Programmen teilnehmen, grundsätzlich ausschließen, sofern dies im Rahmen der vertraglichen Bedingungen zulässig ist.
Bewertung der bisherigen Maßnahmen durch das Gericht
Das Berufungsgericht kritisiert, dass Apple nach der ersten Verfügung keine angemessene Gebühr eingeführt hat und stattdessen ein Modell wählte, das externe Links praktisch unbrauchbar machte. Das führte zu der Einschätzung, dass Apple absichtlich gegen den Geist der einstweiligen Verfügung gehandelt hat. Gleichzeitig erklärt das Gericht, dass die vollständige Untersagung von Provisionen seitens des Bezirksgerichts unverhältnismäßig war, weil sie Apple dauerhaft jede Form der Vergütung genommen hätte.
Die einstweilige Verfügung bleibt grundsätzlich bestehen, mit Ausnahme der Punkte, die jetzt angepasst wurden. Damit gilt weiterhin, dass externe Links erlaubt sein müssen und nicht künstlich erschwert werden dürfen.
Apple behält Kontrolle, Entwickler erhalten Spielraum
Das Urteil schafft eine neue Balance. Externe Zahlungslinks bleiben zulässig, und Entwickler erhalten klare Regeln, wie sie diese integrieren können. Apple darf seine wirtschaftlichen Interessen schützen, indem es eine faire Provision erhebt, sobald diese festgelegt ist. Das Unternehmen behält zudem die Möglichkeit, Design- und Inhaltsvorgaben durchzusetzen, solange diese nicht darauf abzielen, externe Zahlungen zu unterbinden.
Für iOS-Apps bedeutet das eine stabilere Grundlage für alternative Zahlungswege. Gleichzeitig bleibt Apple ein zentraler Akteur, der die Grenzen setzt, innerhalb derer solche Wege genutzt werden können. Das kommende Verfahren zur Festlegung der Provision wird entscheidend dafür sein, wie attraktiv externe Zahlungslinks künftig ausfallen. (Bild: rafapress / DepositPhotos.com)
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