Das US-Justizministerium wollte eine für Apple günstige Entscheidung aus dem Juli rückgängig machen. Der zuständige Sonderbeauftragte hat den Antrag abgewiesen – in einer Deutlichkeit, die im Beschluss selbst nachzulesen ist. Apple darf damit Unterlagen von CIA, NSA, FBI und elf weiteren Bundesbehörden anfordern.
Im Kartellverfahren des US-Justizministeriums gegen Apple ist eine seit Monaten laufende Auseinandersetzung um Akteneinsicht vorerst entschieden. Sonderbeauftragter Jose L. Linares, ein Bundesrichter im Ruhestand, wies am 26. August den Antrag auf Wiedererwägung zurück und ließ seine ursprüngliche Anordnung unverändert bestehen. Apple hatte den Antrag Mitte August mit einer eigenen Erwiderung gekontert, die das Ministerium auf ganzer Linie angriff. Nachzulesen ist die Entscheidung im Opinion and Order vom 26. August 2026 im Verfahren 2:24-cv-04055 (D.N.J.).
Das Wichtigste in Kürze
- Der Antrag des Justizministeriums auf Wiedererwägung wurde vollständig abgewiesen
- Apple darf Unterlagen von 14 Bundesbehörden anfordern, darunter CIA, NSA, FBI und Verteidigungsministerium
- Entscheidend ist die Einstufung der Behörden als Teil der klagenden Partei, nicht als Dritte
- Zwölf nachgereichte Aufwandserklärungen der Behörden erkannte der Sonderbeauftragte nicht als neue Tatsachen an
- Der Streit um diese Unterlagen läuft seit rund einem Jahr
Warum die Behörden nicht als Dritte gelten
Der juristische Kern des Streits ist eine Zuordnungsfrage. Das Justizministerium argumentierte, für die 14 Behörden hätte Regel 45 der US-Zivilprozessordnung angewendet werden müssen – jene Regel, die Dritte vor ausufernden Herausgabeverlangen schützt und ihnen einen stärkeren Schutzstandard einräumt als den Prozessparteien selbst.
Der Sonderbeauftragte hält dem entgegen, dass die Behörden in diesem Verfahren keine Dritten sind. Zur Definition der „Vereinigten Staaten“ als Klägerin zählten auch jene Behörden, die die Vorgaben und Regeln der Exekutive mitprägen. Damit greift der Schutzstandard für Dritte nicht, und es blieb bei der gewöhnlichen Beweiserhebung unter den Parteien.
Die Formulierung im Beschluss ist ungewöhnlich direkt: Das Ministerium spalte Haare, liege schlicht falsch und verkenne den anwendbaren rechtlichen Rahmen. Keines seiner Argumente sei überzeugend.
Drei Anläufe, drei Zurückweisungen
Das Ministerium hatte seinen Antrag auf drei Punkte gestützt. Alle drei wurden abgeräumt.
Erstens sollte der falsche rechtliche Maßstab angewendet worden sein. Dem hält der Beschluss entgegen, dass die vom Ministerium herangezogene Entscheidung aus einem anderen Gerichtsbezirk stammt, für das Verfahren also allenfalls Überzeugungskraft besitzt – und dass sie in der Juli-Entscheidung ohnehin berücksichtigt worden war. Bloße Unzufriedenheit mit einer Entscheidung sei kein Grund für eine Wiedererwägung.
Zweitens legte das Ministerium Erklärungen von zwölf Behörden zu Aufwand und Kosten vor, unter anderem die Angabe der NASA, für Sichtung und Erfassung der Unterlagen seien Tausende Arbeitsstunden nötig. Als neue Tatsachen ließ der Sonderbeauftragte das nicht gelten: Aufwand und Kosten hätten sich seit den ersten Herausgabeverlangen nicht verändert, das Ministerium habe sich lediglich erst jetzt darum gekümmert. In einer Fußnote wird ergänzt, dass die Gegenseite genau diesen Punkt bereits im ursprünglichen Verfahren vorgetragen hatte – ohne dass das Ministerium in den Monaten danach bei den Behörden nachgefragt hätte.
Drittens sollten Relevanz und Verhältnismäßigkeit falsch bewertet worden sein. Diese Argumentation ziele auf das Gewicht der Unterlagen im späteren Prozess, nicht auf ihre Herausgabepflicht. Über die Sache selbst zu urteilen sei an dieser Stelle nicht seine Aufgabe.
Der Umweg geht auf das Ministerium selbst zurück
Ein Detail des Beschlusses dreht die Vorgeschichte um: Apple musste die förmlichen Herausgabeverlangen überhaupt erst ausstellen, weil das Ministerium der einfacheren Beweiserhebung unter den Parteien widersprochen und Apple auf diesen Weg verwiesen hatte. Der Sonderbeauftragte nennt die Verlangen deshalb unnötig und ein Ergebnis des eigenen Handelns der Klägerin – ohne dass sich dadurch der Prüfungsmaßstab ändere.
Worum es inhaltlich geht
Apple stützt einen Teil seiner Verteidigung auf das Beschaffungsverhalten der US-Regierung selbst. Die vom Ministerium beanstandeten Praktiken seien in Wahrheit Sicherheits- und Datenschutzvorkehrungen, und um das zu belegen, will Apple wissen, nach welchen Kriterien Bundesbehörden Sicherheit und Datenschutz bewerten, wenn sie ihre Smartphone-Richtlinien festlegen und Beschaffungsentscheidungen treffen.
Betroffen sind CIA, NSA, FBI, das Heimatschutz-, Verteidigungs-, Handels-, Arbeits- und Außenministerium, die Federal Trade Commission, NASA, die Bundesbeschaffungsbehörde, das Büro des Nationalen Geheimdienstdirektors sowie die Büros für Haushaltsverwaltung und Personalmanagement.
Der Beschluss stellt außerdem klar, dass die verlangten Unterlagen Tatsachen betreffen und nicht interne Willensbildung – weshalb weder das Beratungsgeheimnis noch Ermittlungs- oder Staatsgeheimnisse als Sperre taugten.
Ein Jahr Streit um dieselbe Frage
Die Auseinandersetzung zieht sich, und der Beschluss benennt das ausdrücklich als langwierig. Der Verlauf im Überblick:
| Datum | Schritt |
|---|---|
| 26. Mai 2026 | Apple bringt den Streit um die Behördenunterlagen vor den Richter |
| Mitte Juli 2026 | Der Sonderbeauftragte gibt Apple recht |
| 28. Juli 2026 | Das Ministerium beantragt Wiedererwägung |
| Mitte August 2026 | Apple legt seine Erwiderung vor |
| 26. August 2026 | Der Antrag wird abgewiesen |
Den ersten Erfolg hatte Apple Mitte Juli im Streit um die Behördenakten errungen, woraufhin das Ministerium binnen zwei Wochen den Antrag auf Wiedererwägung einreichte. Begonnen hatte alles damit, dass Apple die US-Regierung vor den Richter zog, nachdem sich beide Seiten nicht auf die Herausgabe einigen konnten.
Zwei Wege zur selben Frage
Für Leser hierzulande ist vor allem der Kontrast der Verfahrenswege aufschlussreich. In den USA muss ein Gericht über Jahre klären, ob Apples Regeln für Messaging, Smartwatches, digitale Geldbörsen und App-Vertrieb wettbewerbswidrig sind – und die Beteiligten streiten dabei zunächst monatelang über Akten. In der EU hat die Kommission diese Frage regulatorisch vorweggenommen: Der Digital Markets Act gilt für den App Store, iOS und Safari seit September 2023 sowie für iPadOS seit April 2024, und die Pflichten wirken unabhängig davon, ob ein Gericht einen Wettbewerbsverstoß feststellt. Welche Folgen das im Alltag hat, zeigt sich derzeit am deutlichsten daran, warum der DMA Siri AI auf iPhone und iPad stoppt. In der Schweiz greift diese Beschränkung nicht, weil der Digital Markets Act dort keine Anwendung findet.
Ein Nebengefecht, das vor allem Zeit kostet
Bewertet wurde in dieser Woche keine einzige Frage des Kartellrechts. Es ging ausschließlich darum, welche Unterlagen den Weg in die Akte finden – und selbst darüber wird seit Monaten gestritten. Die Klage stammt aus dem März 2024, ein Verhandlungstermin ist nicht in Sicht.
Unsere Erwartung: Das Ministerium wird die Sache nicht auf sich beruhen lassen, sondern den Streit auf die Ebene der Verwertbarkeit verlagern. Der Beschluss lädt praktisch dazu ein, indem er festhält, dass Einwände gegen das Gewicht der Unterlagen später vorgebracht werden können. Für dich als Leser heißt das: Wartest du auf ein Urteil, das Apples Regeln für iPhone-Apps oder Zubehör in den USA verändert, musst du dich auf Jahre einstellen. Konkrete Änderungen an iOS kommen bis dahin eher aus Brüssel als aus New Jersey.
Der nächste Schritt liegt beim Ministerium
Mit der Abweisung ist der Weg zu den Unterlagen frei, die Frist- und Umfangsfragen dürften die Beteiligten aber weiter beschäftigen. Ob die Akten am Ende zu Apples Verteidigung taugen, entscheidet sich ohnehin erst, wenn ihr Inhalt bekannt ist.
Hältst du Apples Verteidigungslinie für tragfähig – dass Einschränkungen bei Messaging und Zubehör dem Schutz der Nutzer dienen und nicht dem Ausschalten von Wettbewerb? Schreib uns in die Kommentare, welches Argument dich in dieser Frage überzeugt.
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