Der Schriftwechsel im Verfahren um angeblich gestohlene Apple-Geheimnisse ist abgeschlossen. Im letzten Schriftsatz vor der mündlichen Verhandlung greifen die Beklagten Apples Darstellung in einem Punkt an, der bislang unbeachtet blieb: einer Zeitzone. Am 1. Oktober verhandelt ein Bundesrichter in San José darüber, ob die Klage überhaupt weiterläuft.
OpenAI, die Gerätefirma io Products und die beiden früheren Apple-Mitarbeiter Chang Liu und Tang Yew Tan haben ihre abschließende Stellungnahme zum Abweisungsantrag eingereicht. Sie beantragen die Abweisung mit Präklusionswirkung, wodurch Apple dieselben Ansprüche später nicht erneut geltend machen könnte. Vorausgegangen war Apples Erwiderung, in der das Unternehmen seine Vorwürfe gegen den Abweisungsantrag verteidigte. Der Schriftsatz liegt als Reply in Support of Motion to Dismiss vom 26. August 2026 im Verfahren 5:26-cv-07078-EJD (N.D. Cal.) vor.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Beklagten beantragen Abweisung mit Präklusionswirkung – Apple könnte dieselben Ansprüche nicht erneut erheben
- Kernvorwurf: Apple benenne die angeblichen Geschäftsgeheimnisse bis heute nicht konkret
- Ein zentraler Vorwurf beruht laut Schriftsatz auf einer falsch umgerechneten Zeitangabe
- Die Beklagten führen an, Apple-Mitarbeiter hätten die fraglichen Dateien selbst heruntergeladen
- Verhandelt wird am 1. Oktober vor Richter Edward J. Davila in San José
Der Vorwurf: eine Kette, die nie geschlossen wird
Die Beklagten stützen ihren Antrag auf einen formalen Punkt. Nach dem US-Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen müsse ein Kläger drei Dinge verbinden, und zwar bezogen auf dieselbe Information und denselben Beklagten: was das Geheimnis konkret ist, warum es schutzfähig ist und wie ein bestimmter Beklagter es unrechtmäßig erlangt, offengelegt oder genutzt hat.
Diese Kette schließe Apple weder in der Klageschrift noch in der Erwiderung. Die angeblichen Geheimnisse blieben unbestimmte Kategorien und Sammelbegriffe – in der Klageschrift ist von Bauteilarchitektur, vertraulichen Testdaten, proprietären Fertigungsprozessen und Zulieferbeziehungen die Rede. Zwei der von Apple angeführten Beispiele seien reine Projektkürzel, ein weiteres der Name eines Zulieferers, dessen Rolle ohnehin öffentlich bekannt sei.
Ein zweiter formaler Einwand betrifft die nachgereichte Aufstellung: Apple hatte eine genauere Beschreibung erst mit dem Antrag auf einstweilige Verfügung vorgelegt. Für die Frage, ob die Klageschrift schlüssig ist, dürfe das Gericht diese Unterlagen nicht heranziehen.
Wo die Zeitzone den Vorwurf umdreht
Der auffälligste Punkt des Schriftsatzes betrifft eine Nachricht, die Apple als belastend anführt. Nach Apples Darstellung schrieb Liu innerhalb weniger Stunden nach seinem Ausscheiden, er habe noch einen Rechner, über den er an vertrauliche Unterlagen komme.
Die Beklagten verweisen darauf, dass Apples eigener Sachverständiger die Nachricht auf den 22. Januar 2026 in pazifischer Zeit datiert, sie in koordinierter Weltzeit aber acht Stunden später erscheint. Nach dieser Lesart entstand die Nachricht, während Liu noch bei Apple beschäftigt war und sich in den Büros des Unternehmens befand – und er schickte sie an eine Apple-Mitarbeiterin auf deren Dienstgerät.
Dass ausscheidende Mitarbeiter Geräte behielten, sei zudem eine Folge von Apples eigener Praxis, Kündigende noch am selben Tag aus dem Haus zu begleiten, statt die übliche Übergangsfrist zu gewähren.
Wer die Dateien heruntergeladen haben soll
Auch beim zweiten Vorwurfsstrang dreht der Schriftsatz die Richtung um. Apples Zugangsdaten für Liu seien nach dessen Weggang aktiv geblieben; Apple-Beschäftigte hätten diese Zugänge selbst genutzt, um Dateien abzurufen, und ein früherer Vorgesetzter habe Inhalte aus Lius privatem iCloud-Speicher für Apple heruntergeladen. Die von Apple zitierte Bemerkung, es sei lustig, dass der Zugriff noch funktioniere, sei an eine Apple-Mitarbeiterin auf einem Arbeitsgerät gegangen – kein Verhalten, das zu einem verdeckten Vorgehen passe.
Daraus leiten die Beklagten einen weiteren Angriff ab: Wer angemessene Schutzmaßnahmen behaupte, könne nicht zugleich einen ehemaligen Mitarbeiter bitten, vertrauliche Unterlagen für das Unternehmen herauszusuchen. Apple bestreite auch nicht, dass es gängige Praxis sei, Beschäftigte ihre privaten iCloud-Konten für Firmenarbeit nutzen zu lassen.
Beim zweiten Beklagten geht es um die Bitte an Bewerber, Bauteile zu Vorstellungsgesprächen mitzubringen. Der Schriftsatz liest die entsprechende Nachricht so, dass ausdrücklich von ausgelieferten und damit öffentlich verfügbaren Teilen die Rede war.
Wenn der eigene Code den Geheimnisschutz untergräbt
In einer Fußnote führen die Beklagten ein Ereignis aus diesem Monat gegen Apple ins Feld: Einer der Codenamen, die Apple im Verfahren als Geschäftsgeheimnis anführt, sei kurz zuvor öffentlich geworden, weil Apple ihn im eigenen Softwareupdate hinterlassen habe. Tatsächlich standen in einer Vorabversion von macOS Tahoe 26.7 Kennungen zu unveröffentlichten Heimgeräten, Macs und iPads, die binnen Stunden die Runde machten.
Der Einwand zielt nicht auf den Leak selbst, sondern auf dessen Folge: Ein Codename, der über ein ausgeliefertes Update nach außen gelangt, taugt schlecht als Beleg dafür, dass ein Unternehmen angemessene Vorkehrungen zur Geheimhaltung getroffen hat.
Fünf Monate Schweigen als Argument
Beim Punkt Schaden greifen die Beklagten auf die Vorgeschichte zurück. Apple habe nicht dargelegt, einen Verkauf, einen Zulieferer, einen Kunden oder einen Mitarbeiter verloren zu haben, und auch nicht, dass ein Produkt verzögert oder teurer geworden sei.
Dazu kommt der Ablauf im Februar: Apples Anwälte hatten OpenAI kontaktiert, dabei zwei Nachnamen verwechselt und deshalb die falsche Person angeschrieben. Nach der Aufklärung habe Apple sich entschuldigt, die Angelegenheit als in Bearbeitung bezeichnet und danach fünf Monate lang nichts unternommen. Das sei nicht das Verhalten eines Unternehmens, das einen nicht wiedergutzumachenden Schaden befürchte.
Der Verfahrensstand im Überblick
Mit diesem Schriftsatz ist der Austausch zum Abweisungsantrag abgeschlossen. Der Weg dorthin in Stichworten:
| Datum | Schritt |
|---|---|
| 10. Juli 2026 | Apple reicht die Klage ein |
| 6. August 2026 | Die Beklagten beantragen Abweisung |
| 19. August 2026 | Apple legt seine Erwiderung vor |
| 26. August 2026 | Die Beklagten antworten abschließend |
| 1. Oktober 2026 | Mündliche Verhandlung, 9 Uhr Ortszeit |
Parallel verfolgt Apple zwei weitere Anträge: eine einstweilige Verfügung, die den Beklagten den Zugriff auf die strittigen Informationen untersagen soll, und eine beschleunigte Beweisaufnahme, auf die das Unternehmen zuletzt erneut gedrängt hat. Beide hängen inhaltlich davon ab, ob die Klage bestehen bleibt. Verhandelt wird vor Richter Edward J. Davila, ein Termin für einen Prozess ist nicht angesetzt.
Warum der Oktobertermin mehr entscheidet als ein Zwischenschritt
Zwei Dinge sind an dieser Lage bemerkenswert. Zum einen wird über Apples Vorwürfe inhaltlich noch gar nicht verhandelt – geprüft wird allein, ob die Klageschrift den formalen Anforderungen genügt. Zum anderen stammen die stärksten Entlastungsargumente der Gegenseite aus Apples eigenem Haus: aus einem nicht abgeschalteten Zugang, aus einer geduldeten iCloud-Praxis, aus einer Zeitangabe im Gutachten des eigenen Sachverständigen.
Unsere Erwartung: Selbst wenn die Klage im Kern bestehen bleibt, dürfte das Gericht Apple auffordern, die Geheimnisse konkreter zu benennen. Eine vollständige Abweisung mit Präklusionswirkung wäre der härteste denkbare Ausgang; wir rechnen eher damit, dass Apple Gelegenheit zur Nachbesserung bekommt. Wartest du auf eine gerichtliche Klärung, bevor OpenAIs erstes Gerät erscheint, wirst du dich in Geduld üben müssen: Sieben Wochen nach der Klage steht das Verfahren immer noch vor der Frage, ob überhaupt verhandelt wird.
Am 1. Oktober fällt die erste Weichenstellung
Bis dahin bleibt der Stand unverändert: Vorwürfe auf der einen Seite, ein Antrag auf vollständige Abweisung auf der anderen, und ein Gericht, das bislang zu keinem der beiden Punkte Stellung genommen hat.
Überzeugt dich der Einwand, dass Apple die angeblichen Geheimnisse bis heute nicht konkret benannt hat – oder ist das der übliche Reflex einer Verteidigung, die den Prozess verhindern will? Schreib uns in die Kommentare, wie du die Chancen des Abweisungsantrags einschätzt.
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